§ 1: Name und Sitz des Vereins:
- Der Verein führt den Namen "Talentetausch Kärnten", Verein für Kooperation, Selbsthilfe, Nachbarschaftshilfe und lokale Entwicklung.
- Er hat seinen Sitz in 9313 St. Georgen am Längsee und erstreckt seine Tätigkeit vor allem auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten, darüber hinaus auch auf andere österreichische Bundesländer und das angrenzende Ausland.
- Die Errichtung von Zweigvereinen im Bundesland Kärnten ist beabsichtigt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 2:Zweck:
Dieser Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Die Organisation eines Austausches von Leistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
- Hilfe zur Selbsthilfe für Menschen, die in unserem Wirtschaftssystem benachteiligt werden - besonders Arbeitslose, Menschen in Notsituationen und Alleinerziehende Mütter/Väter.
- Entfaltung und Förderung von Tätigkeiten, die auf "gerechtes Tauschen" und "ökologisches Wirtschaften" abzielen.
- Das Bewusstsein und Wissen über finanzwirtschaftliche Zusammenhänge zu stärken.
- Förderung von Kontakten von Privatpersonen, Vereinen, Unternehmen, Verbänden und Institutionen, die an einer umwelt- und menschengerechten Wirtschaft interessiert sind.
- Die Mitglieder helfen einander. Für diese Hilfen werden "ZEITEINHEITEN" (=TALENTE) notiert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Gegenleistung.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
Der Zweck des Vereins soll durch die in Abs. 1 bis 5 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
- Vorträge, Publikationen, Veranstaltungen, Diskussionen, Medienarbeit, gemeinsame Zusammenkünfte.
- Realisierung von Projekten des gerechten Tauschens und des ökologischen Wirtschaftens.
- Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift.
- Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, kostendeckende Gebühren, Spenden und sonstige Zuwendungen.
- Erträgnisse aus Veranstaltungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft:
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft:
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die sich den Zielen nach § 2 verbunden fühlen.
- Über die Aufnahme von Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig.
- Nur Mitglieder dürfen am Tuschkreislauf teilnehmen.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden, wenn sich das Verhalten des Mitgliedes mit den Interessen des Vereins gemäß §2 der Stauten nicht vereinbaren lässt oder das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die 6-Monatsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der 2. Mahnung zu laufen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie alle Einrichtungen und Leistungen des Vereins zu beanspruchen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder können eine außerordentliche Generalversammlung beantragen, sofern die Unterschriften von mindestens 10% der Mitglieder vorliegen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins insbesondere hinsichtlich § 2 dieser Statuten nach Kräften zu fördern.
- Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Außerdem sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Ein Minus-Kontostand ist bei Austritt auf Null zu bringen.
§ 8: Verwaltung des Vereins:
Die Vereinsverwaltung wird besorgt durch:
- den Vorstand
- das Schiedsgericht
- die Generalversammlung
- die Rechnungsprüfer
§ 9: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier. Bei Bedarf kann jeweils ein Stellvertreter von der Generalversammlung gewählt werden.
- Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.
- Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand wird vom Obmann oder vom Kassier schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens zwei (vier) oder drei (sechs) Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er soll seine Beschlüsse jedoch nach Möglichkeit einvernehmlich fassen. Beschlüsse des Vorstandes werden zu Beweiszwecken protokolliert.
- Den Vorsitz führt der Obmann des Vereins. Bei dessen Verhinderung der Kassier.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 10) oder Rücktritt (Absatz 11).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Ämter entheben.
- Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rückritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Absatz 3) eines Nachfolgers wirksam.
§ 10: Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie der Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Erstellung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.
- Vorbereitung der Generalversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, insbesondere kann er sich eines Geschäftsführers bedienen, der die laufenden Aktivitäten des Vereines koordiniert und durchführt.
§ 11: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Im obliegt die Vertretung des Vereins insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen: Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Wenn ein Geschäftsführer vom Vorstand bestimmt wurde, hat der Geschäftsführer den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und den Obmann, wenn erforderlich zu vertreten.
- Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereins verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer oder vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Wenn ein Geschäftsführer vom Vorstand bestimmt wurde, ist auch der Geschäftsführer gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.
§ 12: Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Mitglieder gemäß § 7 Absatz 3 oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die 2-Wochenfrist läuft ab dem Datum des Aufgabenpoststempels der Einladung, die eine vorläufige Tagesordnung beinhaltet, aber auch andere Themen wie Ankündigungen von Veranstaltungen, Hinweise zur nächsten Marktzeitung usw. umfassen kann.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung der Bevollmächtigung ist im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmenberechtigten Mitglieder oder ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel durch einfache Stimmemehrheit. Beschlüsse, mit denen ein Statut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimme.
- Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann des Vereins, bei dessen Verhinderung der Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorsandsmitglied den Vorsitz.
§ 13: Aufgabenbereich der Generalversammlung
- Genehmigung und Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse der Mitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 9, Absatz 4,9,10 und 11 sinngemäß.
§ 15: Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, sonfern nicht die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung zuständig sind.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbliebende Vermögen des Vereins zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.
§ 17: Schlussbemerkung
Grammatikalisch männliche Personenbegriffe dieser Statuten sind als geschlechtsneutral aufzufassen, das heißt, sei bezeichnen gleichwertig weibliche und männliche Personen.
Stand: April 2009
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